Kassenwahlrecht

Augen auf beim Kassenwahlrecht

  • Pflicht- und freiwillig Versicherte sind ab 1.1.2002 bezüglich des Kassenwahlrechts gleichgestellt.
  • Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden.
  • Die Kündigungsfristen und die 18-monatige Bindungsfrist an die gewählte Krankenkasse gelten für alle Mitglieder.
  • Die Wahlmöglichkeiten zu den einzelnen Krankenkassen wurden nicht verändert.
  • Die Kündigung ist grundsätzlich immer zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich und muss von der Krankenkasse unverzüglich bestätigt werden.
  • Ein Arbeitgeberwechsel begründet kein neues Kassenwahlrecht.
  • Das neue Krankenkassenwahlrecht führt zu einer Entkoppelung zwischen den Regelungen über Beginn bzw. Ende der Versicherungspflicht/ Mitglied- schaft und den Bestimmungen über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.
  • Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Monaten und berechnet sich von dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft beginnt.
  • Wenn eine Kasse einen Zusatzbeitrag verlangt gilt ein Sonderkündigungsrecht. Die Einhaltung der 18-monatigen Bindungsfrist gilt in diesem Falle nicht (Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats).

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