
Die BKK Aesculap hat zum 1. Januar 2006 eine eigene Umlagekasse gegründet. Wir sind ab diesem Zeitpunkt gesetzlich verpflichtet, zum Beginn eines Kalenderjahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Umlageverfahren erfüllt sind. Reichen Sie beiliegende Erklärung innerhalb der nächsten 14 Tage bei uns ein.
Der Umlagesatz beträgt für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass von Krankheit (U1) 1,95 v.H. und für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass von Mutterschaft (U2) 0,26 v.H. der umlagepflichtigen Einnahmen.Wir erstatten den ausgleichsberechtigten Arbeitgebern 70 v.H. der Aufwendungen aus Anlass von Krankheit. Dabei wird das Arbeitsentgelt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2010 = 5.500,00 €) begrenzt. Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile und Beitragszuschüsse der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AAG sind mit dieser Erstattung abgegolten.
Den vom Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und das im Rahmen des § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlte Arbeitsentgelt erstatten wir den ausgleichsberechtigten Arbeitgebern in voller Höhe.
Die darauf entfallenden von den Arbeitgebern zu tragende Beiträge gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG werden pauschal in Höhe von 20 % erstattet.
Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Die Anträge sind zeitnah einzureichen. Eine erstmalige Erstattung findet für die Monate Januar bis März 2008 ab dem 1. April 2008 statt.
Informationen und Formulare
Lohnfortzahlungskasse
U1 Formblatt
U2 Formblatt
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.